Entgeltfrei oder unter Wert überlassene Grundstücke – Und Sie haben (k)eine Systematik? ( Drucksache 1777/V )
12. März 2019

Große Anfrage der AfD-Fraktion BVV Berlin Mitte vom 12.03.2019
Initiator: Fraktion der AfD ( Herr Paetz/ Herr Wehlus  )

Wir fragen das Bezirksamt:

1. Wann wurden die ortsüblichen Jahresmieten jeweils geschätzt?
2. Gibt es Vorschriften, in welchen Zeitabständen die ortsüblichen Mieten neu geschätzt werden müssen?
3. Wie muss man sich den Ablauf einer solchen Schätzung vorstellen, nach welchen Kriterien erfolgt diese?
4. Warum erfolgte in einigen Fällen besonders großer Grundstücke gar keine Schätzung der ortsüblichen Miete?

5. Bei einigen Grundstücken ist als Rechtsgrundlage nur „Vertragliche Vereinbarung“ angegeben. Welche konkreten Gesetze kommen oder kamen in diesen Fällen jeweils zur Anwendung?

6. Warum sind die vereinbarten Mieten prozentual zur ortsüblichen Miete völlig unterschiedlich? Oft wird gar keine Miete verlangt, es können aber auch 5 € sein (wobei man sich fragt, ob 5 € irgendeinen Sinn ergeben?), die ortsübliche Miete kann das Doppelte, aber auch das 266-Fache der vereinbarten Miete betragen. Gibt es diesbezüglich eine Systematik? Wenn ja, welche?

7. Wer im Bezirk entscheidet in letzter Instanz, ob ein Grundstück unter Wert oder kostenlos überlassen wird, und ist dies letztlich eine Ermessensfrage, oder gibt es auch Fälle mit gesetzlich verbrieften Rechten zu solch einer Überlassung?

8. In wie vielen Fällen wurden die letzten 10 Jahre die vereinbarte Jahresmiete verändert, und wenn ja, wann, für welche Institutionen und wie?

9. Gab es die letzten 10 Jahre Fälle, in denen die kostenlose oder geminderte Jahresmiete durch eine ortsübliche Miete ersetzt wurde, und wenn ja, für welche Institutionen und warum?

10. Welche Institutionen sind ggf. seit 2015 zusätzlich in die Listen der entgeltfrei oder unter Wert überlassenen Grundstücke, Gebäude und Räume aufgenommen worden?

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Antwort des Bezirksamtes auf der BVV am 21.03.2019:

Zu Frage 1:
Die ortsüblichen Jahresmieten wurden jeweils zur Aufstellung der bezirklichen Haushaltspläne geschätzt.

Zu Frage 2:

BzStaR Herr Spallek antwortet: Die Überlassung landeseigener Grundstücke, Gebäude oder Räume unter Wert ist nach einem vorgegebenen Muster nachzuweisen und in den allgemeinen Erläuterungen zum betreffenden Kapitel bzw. dem jeweiligen Bezirkshaushaltsplan voranzustellen. Die haushaltstechnische Richtlinie vom 08.12.2010 sind dazu die landesweiten Vorschriften.

Zu Frage 3:

BzStaR Herr Spallek antwortet: Im Jahre 2013 wurden von der SE PersFin alle Amtsleitungen über diese Kriterien informiert. Zur Bestimmung der notwendigen Angaben zur ortsüblichen geschätzten Miete ist die Anwendung eines realitätsnahen Verfahrens erforderlich, dass den Einnahmeverzehr nicht unnötig höher erscheinen lässt, als er ohnehin ist. Zwecks einheitlicher Anwendung und zur Verfahrensvereinfachung bei der Ermittlung einer ortsüblichen Miete, soll die Berechnung auf der Grundlage der budgetrelevanten Anteile ins Verhältnis gesetzt werden.

Zu Frage 4:

BzStaR Herr Spallek antwortet: Diese Angaben erfolgen mit der Erarbeitung des nächsten Haushaltsplanes.

Zu Frage 5:

BzStaR Herr Spallek antwortet: Die jeweiligen Beauftragten für den Haushalt entscheiden über die Überlassungen. In den genannten Fällen kommt jeweils das Bürgerliche Gesetzbuch zur Anwendung.

Zu Frage 6:

BzStaR Herr Spallek antwortet: Die jeweiligen Ämter entscheiden, ob Flächen und/ oder Grundstücke entgeltfrei und unter Wert überlassen werden. Jetzt wird es ein bisschen technisch. Gemäß Nr.15.6 (1) S.1-3 der Haushaltstechnischen Richtlinie vom 08.12.2010 ist die entgeltfreie oder verminderte Überlassung landeseigener Grundstücke, Gebäude oder Räume nur zulässig, aufgrund haushaltsgesetzlicher Regelungen oder anderer Vorschriften. Insbesondere sind dabei der §11 (4) S.2 des Haushaltsstrukturgesetzes von 1996, der §63 (4) und (5) der Landeshaushaltsordnung, der §47 (3) AGKJHG in Verbindung mit der Ausführungsvorschrift zur entgeltfreien Überlassung von Räumen nach §47 (3) AGKJHG sowie §5 (3) S.2 des SGB XII zu nennen. Wahrscheinlich gibt es noch weitere. Falls ich die nicht aufgezählt haben sollte bitte ich um Nachsicht, aber das sollten die Wesentlichen sein.

Zu Frage 7:
BzStaR Herr Spallek antwortet: Auch hier ist es der oder die Beauftragte für den Haushalt, der oder die über die Überlassungen entscheiden.
Zu Frage 8 und 9:

BzStaR Herr Spallek antwortet: Zu acht und neun konnte in der Kürze der Zeit keine Zahl ermittelt werden. Das wäre vom Aufwand her zu umfangreich gewesen.

Zu Frage 10:

BzStaR Herr Spallek antwortet: Hierzu habe ich eine Kleinigkeit vorbereitet. Das sind, bezogen auf die Jahre 2014 und 2015, neuneinhalb Seiten, für 2016 und 2017 auch neuneinhalb Seiten und für 2018 und 2019 achteinhalb Seiten, die ich jetzt vortragen könnte, aber auch, wenn der Vorsteher es möchte, auch zum Protokoll geben würde, damit man in Ruhe nachschlagen kann oder aber in den jeweiligen Haushaltsplänen, weil das ja wie eingangs erwähnt den jeweiligen Büchern vorangestellt ist.

Für Rückfragen steht Ihnen der Fraktionsvorsitzende, Eckhard Paetz telefonisch unter 030/22187848 oder per Mail presse@afd-fraktion-mitte.de zur Verfügung.