Schriftliche Anfrage der AfD-Fraktion BVV Berlin Mitte vom 25.05.2018
Initiator: Fraktion der AfD (Herr Paetz)
Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister von Dassel,
die nachfolgende Schriftliche Anfrage überreiche ich Ihnen mit der Bitte um Beantwortung innerhalb von zwei Wochen (§ 46 Abs. 2 GO BVV) in zweifacher Ausfertigung über den Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung.
3. Welche Möglichkeiten hat das BA die Angebote an Ladengeschäften, Gaststätten und Dienstleistern zu steuern, damit es zu keinen größeren Über- oder Unterdeckungen der realen Bedarfe kommt?
4. Welche Erfolge hat das BA bei der Eindämmung fragwürdiger Angebote, z.B. dass Übermaß an Spielhallen etc., in dieser Wahlperiode bisher erreichen können?
5. Welche Hilfestellungen hat das BA in dieser Wahlperiode kleinen erhaltungswürdigen Geschäften erteilt, damit diese nicht nach und nach aus Berlin-Mitte völlig verdrängt werden?
6. Im Stadtentwicklungsplan Zentren 2020 sind für verschiedene Zentren (Zentrumbereichskerne und Stadtteilzentren) Handlungsbedarfe und Maßnahmen zur Zentrenstärkung ausgewiesen: Wie konnte bisher die Angebotsqualität beim Einzelhandel gesteigert werden?
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Antwort des Bezirksamtes vom 22.06.2018:
Zu Punkt 1:
Das bezirkliche Zentrenkonzept definiert die zentralen Versorgungsbereiche und zugleich wird auch festgelegt, dass die unkontrollierte Ansiedlung und Ausweitung von Verkaufsstätten außerhalb dieser Versorgungsbereiche, wenn die zu Verödung von Geschäftsstraßen und letztlich zu längeren Einkaufswegen der Kunden beitragen, mit den Instrumenten des Planungsrechts unterbunden werden sollen. Die Anwendung des Einzelhandelskonzeptes, speziell die Ansiedlungsregelungen haben sich, bei konkretem Bauvorhanfragen und – anträgen bzw. Bauberatungen bewährt und schaffen Transparenz gegenüber den Antragsstellern.
Zu Punkt 2:
Es erfolgt nur vereinzelt eine Analyse der Angebote im Zusammenhang mit, Z.B. Imageanalysen. Eine kleinteilige Regelung der Angebote, der Qualität bzw. Sortimente kann nicht erfolgen, da es hierfür keine rechtliche Grundlage gibt. Sortimente werden lediglich in zentrenrelevante und nichtzentrenrelevante Sortimente kategorisiert. Des Weiteren können Nutzungseinschränkungen, die sich aus der bestehenden planungsrechtlichen Ausweisung des jeweiligen Grundstückes ergeben, bestehen.
Zu Punkt 3:
Keine. Es können nur die Größen der Verkaufsflächen beschränkt werden. Grundsätzlich besteht eine Ansiedlungsfreiheit, auch wenn dies temporär zu einer Über- und Unterdeckung des realen Bedarfes führt. Jede weitergehende Steuerung würde ein Eingriff in die Eigentumsrechte der Grundstückbesitzer bedeuten.
Zu Punkt 4:
Die Anzahl der Spielhallen hat seit Inkrafttreten des Spielhallengesetzes Berlin in 2011 kontinuierlich abgenommen (siehe auch Schriftliche Anfragen des Abgeordnetenhauses S18-11741 und S18-13503). Es wurde im Bezirk Mitte keine neue Spielhalle genehmigt. Das Sonderverfahren nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz dauert in den Berliner Gewerbebehörden an. In dem mehrstufigen umfangreichen Verfahren werden nach pflichtgemäßem Ermessen in allen Einzelfällen die Versagungsgründe geprüft. Bereits getroffene Entscheidungen wurden fast ausnahmslos angefochten und befinden sich zur verwaltungsgerichtlichen Überprüfung beim Verwaltungsgericht Berlin.
Zu Punkt 5:
Die Wirtschafsförderung bietet Beratungen an, hat jedoch keinen Einfluss auf die Gewerbemietspreisgestaltung der Vermieter/ Eigentümer. Die Erhöhung der Gewerbemiete ist die häufigste Ursache einer Verdrängung.
Zu Punkt 6:
Die vorgeschlagenen Handlungsbedarfe und Maßnahmen sind Empfehlungen und beziehen sich auf den öffentlichen Raum, der Steuerung im gesetzlich vorgegebenen Rahmen und nicht auf die Angebotsqualität. Die Steigerung der Angebotsqualität könnte eine positive Folgeerscheinung der städtebaulichen Aufwertung sein.
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