Große Anfrage der AfD-Fraktion BVV Berlin Mitte vom 12.09.2017
Initiator: Fraktion der AfD (Herr Paetz)
Wir fragen das Bezirksamt:
1. Erhalten Flüchtlinge nach den Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen nach § 22 SGBII und §§35 und 36 SGBXII (AV Wohnen), zuletzt geändert am 06.12.2016, für eine bis zu 20% höhere Bruttokaltmiete eine Kostenübernahme durch das Jobcenter, obwohl diese Regelung nur für die Neuanmietung von Wohnraum durch Wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohten Menschen geschaffen worden ist, während für die anderen Arbeitssuchenden eine für die Mietkosten feste und nicht zu überschreitende Obergrenze gilt?
2. Auf welcher Rechtsgrundlage beruhen diese Ausführungsvorschriften?
3. Gilt diese Regelung auch für ausreisepflichtige Flüchtlinge?
4. In wie vielen Fällen wurde Flüchtlingen eine Kostenübernahme mit einem erhöhten Richtwert für eine angemessene Bruttokaltmiete nach § 22 SGBII und §§35 und 36 SGBXII (AV Wohnen) Nummer 3.4 Absatz 2 vom Jobcenter in 2015, 2016 und 2017 bisher gewährt?
5. Wie 4., jedoch die Zahlen für alle Fälle, nicht nur Flüchtlinge.
6. Werden die Mehrkosten für diese Mietmehrkosten, auch für die Flüchtlinge, vom Bezirk getragen bzw. woher kommt das Geld?
7. Gab es zwischen 2015 und heute Fälle, wo Personen zum Umzug gezwungen wurden, weil deren Miete bis zu 20% über der Obergrenze lag? Wenn ja, warum wurde in diesen Fällen so entschieden?
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Antwort des Bezirksamtes am 03.11.2017:
Zu Frage 1:
Die Regelung gilt gem. Ziff.3.4 (2) Satz 2 AV Wohnen auch für Flüchtlinge.
Zu Frage 2:
Rechtsgrundlage für die AV Wohnen sind § 22 a Abs.1 Satz 3 SGB II, § 22 b Abs.3 SGB II und § 35a SGB XII.
Zu Frage 3:
Duldungsinhaber mit langjährigem Aufenthalt, die dauerhaft von Obdachlosigkeit bedroht sind, werden entsprechenden Personenkreisen gleichgestellt.
Zu Frage 4:
Die statistische Erfassung von Richtwertüberschreitungen bis zu 20% erfolgt nicht nach Personenkreisen, s. 5.
Zu Frage 5:
Bis einschl. Juli 2017 wurden 2.272 Haushalten Richtwertüberschreitungen bis zu 20% zugebilligt.
Zu Frage 6:
Für flüchtlingsbedingten Mehrbedarf wurden vom Bund auch für die Kosten der Unterkunft Mittel bereitgestellt. Ansonsten werden die Kosten der Unterkunft vom Bund wie folgt erstattet:
2015 – 33,9 %
2016 – 35,6 %
2017 – 43,3 %
Zu Frage 7:
Es findet immer eine Gesamtbetrachtung des besonderen Einzelfalles statt und die Vermeidung von Obdachlosigkeit ist vorrangig; eine allgemeine Aussage ist somit nicht möglich.
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Für Rückfragen steht Ihnen der Fraktionsvorsitzende, Eckhard Paetz telefonisch unter 030/22187848 oder per Mail presse@afd-fraktion-mitte.de zur Verfügung.