Mündliche Anfrage der AfD-Fraktion BVV Berlin Mitte vom 16.05.2017
Initiator: Fraktion der AfD (Herr Paetz)
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Antwort des Bezirksamtes am 30.06.2017
zu Frage 1
Wir verweisen auf die Ausführungsvorschriften zu § 5 des Berliner Straßengesetzes- AV Benennung vom 29.November 2005 (ABI Nr. 21 vom 28.04.2006 S. 1559) die der BVV geläufig sind. Zuständig für die Benennung sind:
a. Bei Brücken und Ingenieurbauwerken im Zuge öffentlich gewidmeter Straßen und Wege die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung.Der Bezirk, in dem sich das Bauwerk befindet, ist anzuhören.
b. Bei Bundesstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten die für das Verkehrswesen zuständige Senatsverwaltung.
c. In allen anderen Fällen die Bezirksverwaltungen.
Natürlich kann es ein gesamtstädtisches Interesse seitens des Senats/ des AGH geben, eine bestimmte Namensgebung im Bezirk vorzunehmen. Ein sogenanntes „übergeordnetes Interesse“. Gleichwohl kann der Senat/ das AGH den Vorgang nicht einfach an sich ziehen, sondern der Benennungswunsch muss an den Bezirk herangetragen werden.
zu Frage 2
Diese Frage ist mit 1. beantwortet.
zu Frage 3
Auf der ersten Sitzung der Jury zur Straßenumbenennung am 22.03.2017 wurde darauf verwiesen, dass die Jury durch das Bezirksamt, entsprechend dem Beschluss der BVV, berufen wurde. Die Jury-Mitglieder wurden als Person in die Jury gebeten. Die Stimmen der Jury-Mitglieder waren nicht übertragbar. Aus der Jury wurde ein Vorsitzender gewählt. Die Namen der Jury-Mitglieder/innen wurden, zusammen mit dem Ergebnis, nach der letzten Jury-Sitzung bekannt gegeben.
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