Klärung zum Umzug als „Maßnahme zur Wohnkostensenkung“ bei Leistungsempfängern nach SGB II oder XII (Drucksache – 0873/V)
21. November 2017

Mündliche Anfrage der AfD-Fraktion BVV Berlin Mitte vom 21.11.2017
Initiator: Fraktion der AfD (Frau Schüler)
Ich frage das Bezirksamt:

1. Bei wie vielen Personen, bzw. Bedarfsgemeinschaften, deren Wohnkosten im Rahmen der „Hilfe zum Lebensunterhalt“ vom Jobcenter Mitte erstattet wurden, überstiegen in den Jahren 2014-2017 die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach einer Erhöhung die Summe der zulässigen Gesamtaufwendungen (aufgeschlüsselt nach Jahren) ?

2. Wie viele dieser Personen, bzw. Bedarfsgemeinschaften mussten daraufhin als Maßnahme zur Wohnkostensenkung in eine günstigere Wohnung umziehen (aufgeschlüsselt nach Jahren) ?

3. Bei wie vielen Neuanmietungen im Rahmen der „Hilfe zum Lebensunterhalt“ wurden die Richtwerte für Wohnkosten beim Jobcenter Mitte in den Jahren 2014-2017 um 20% oder mehr überschritten (aufgeschlüsselt nach Jahren) ?
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Antwort des Bezirksamtes am 30.11.2017:
Zu Frage 1:
Jahr                  Neufälle mit Richtwertüberschreitung              BGs insgesamt
2014                 1.625                                                                          42.385
2015                 1.662                                                                          41.051
2016                4.653                                                                          40.205
2017                4.477                                                                          40.993
Zu Frage 2:

Kein Leistungsberechtigter muss umziehen. Die angegebenen Umzugszahlen beruhen auf freiwilligen Entscheidungen der Leistungsberechtigten. Für Leistungsberechtigte besteht die Möglichkeit die Miete u.a. durch Untervermietung, Kostensenkung des Vermieters oder durch anrechnungsfreies Einkommen zu senken bzw. im Rahmen einer begründeten Einzelfallentscheidung die Übernahme der überhöhten Miete zu erreichen.

Jahr           Umzug in günstigere Wohnung
2014            8
2015          13
2016          21
2017          45
Zu Frage 3:
Die Regelung gem. Ziff.3.4 (2) Satz 2 AV Wohnen gibt es erst seit 01.12.2015. Bis einschl. 10/2017 gab es Überschreitungen um bis zu 20% bei 2.566 Neuan-mietungen.
Jahr                    Überschreitung 20% bei Neuanmietungen
2015                      416
2016                   1.185
2017                     965
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